Landshut (ops) - Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des
Votum-Verbands unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa,
erläutert in einem Artikel, der in der Online Ausgabe von "Das
Investment" erschienen ist, folgenden Sachverhalt:
Auf die
Frage, wenn ein Berater Zertifikate und Investmentfonds über ein
Haftungsdach vermittelt, ob er dann im Zuge der anstehenden Regulierung
des Vertriebs geschlossener Fonds diese auch über sein bestehendes
Haftungsdach abwickeln muss, oder ob er hierfür weitere Anbindungen
unterhalten kann, antwortet Rechtsanwalt Martin Klein:
"...
Schon heute kann der gebundene Agent eines Haftungsdachs sämtliche
Finanzinstrumente ausschließlich nur über dieses Haftungsdach
vermitteln. Es ist ihm nicht gestattet, einerseits eine
Haftungsdachanbindung zu unterhalten, um hier etwa Zertifikate zu
vermitteln und andererseits als 34c-Vermittler Investmentfonds über
Direktanbindungen oder Pools zu vermitteln. Diese als "Teilhaftungsdach"
propagierte Vorgehensweise ist unrechtmäßig. ..."
Ab 1. Juni 2012
können gebundene Agenten geschlossene Fonds nur noch über sein
Haftungsdach vermitteln. Freie Vermittler haben dagegen noch etwas Zeit,
für sie tritt das neue Gesetz erst zu Beginn des Jahres 2013 in Kraft.
Quelle:
Das Investment.com vom 13. Februar 2012; Autor Rechtsanwalt Martin
Klein, Geschäftsführer des Votum-Verbands unabhängiger
Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa
Donnerstag, 16. Februar 2012
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