Bremen (opm) - Unter dem Aktenzeichen 2 O 12/112 hat das Landgericht
(LG) Gießen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank
AG zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.
Bei
der Vermittlung zweier Zertifikate des US-Investmenthauses Lehman
Brothers waren dem Anleger vom Emissionshaus gezahlte Rückvergütungen,
so genannte Kick-backs, verschwiegen worden. Das Landgericht Gießen
„verurteilte die Commerzbank zu einem Schadenersatz von genau 163.917,47
Euro“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht der KWAG Kanzlei Bremen, die das Urteil erstritten
hat. Diese Zahlung ergibt sich aus dem investierten Kapital abzüglich
der erhaltenen Ausschüttung. Das Gericht stützt seine Entscheidung vom
7. Mai 2012 darauf, dass die Commerzbank ihren Kunden über die Provision
von 3,5 beziehungsweise drei Prozent, die die Bank von der Emittentin
Lehman Brothers erhalten hatte, hätte aufklären müssen.
Investiert
hatte der vormalige Dresdner Bank-Kunde in die beiden Zertifikate
„Lehman Brothers Global Champion III“ und „Lehman Brothers Express III“.
Das Landgericht Gießen wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin,
dass im vorliegenden Fall keine „echte“ Rückvergütung im Sinne der
grundlegenden Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG)
vorliegt. Es verwies allerdings auf zwei Urteile des Oberlandesgerichts
(OLG) Frankfurt/Main (Az.: 17 U 111/10 und 17 U 12/11), wonach es „für
die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf
die begriffliche Bezeichnung ankommt, sondern auf die
Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der die Möglichkeit haben muss,
das wirtschaftliche Eigeninteresse der verkaufenden Bank jenseits der an
den unmittelbaren Kaufpreis eingeflossenen Kalkulationsgrundlagen
beurteilen zu können.“
Mittwoch, 30. Mai 2012
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