Mittwoch, 30. Mai 2012

Landgericht Gießen verurteilt Commerzbank zu Schadenersatz

Bremen (opm) - Unter dem Aktenzeichen 2 O 12/112 hat das Landgericht (LG) Gießen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt.

Bei der Vermittlung zweier Zertifikate des US-Investmenthauses Lehman Brothers waren dem Anleger vom Emissionshaus gezahlte Rückvergütungen, so genannte Kick-backs, verschwiegen worden. Das Landgericht Gießen „verurteilte die Commerzbank zu einem Schadenersatz von genau 163.917,47 Euro“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG Kanzlei Bremen, die das Urteil erstritten hat. Diese Zahlung ergibt sich aus dem investierten Kapital abzüglich der erhaltenen Ausschüttung. Das Gericht stützt seine Entscheidung vom 7. Mai 2012 darauf, dass die Commerzbank ihren Kunden über die Provision von 3,5 beziehungsweise drei Prozent, die die Bank von der Emittentin Lehman Brothers erhalten hatte, hätte aufklären müssen.

Investiert hatte der vormalige Dresdner Bank-Kunde in die beiden Zertifikate „Lehman Brothers Global Champion III“ und „Lehman Brothers Express III“. Das Landgericht Gießen wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine „echte“ Rückvergütung im Sinne der grundlegenden Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) vorliegt. Es verwies allerdings auf zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main (Az.: 17 U 111/10 und 17 U 12/11), wonach es „für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung ankommt, sondern auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der die Möglichkeit haben muss, das wirtschaftliche Eigeninteresse der verkaufenden Bank jenseits der an den unmittelbaren Kaufpreis eingeflossenen Kalkulationsgrundlagen beurteilen zu können.“

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