Berlin (opm) - Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat
eine Meldung mit häufig gestellten Fragen zur Regulierung der
Finanzanlagevermittlung zusammengestellt und veröffentlicht, die Sie im
folgenden lesen können.
Unabhängige Finanzdienstleister
erleben die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber. Es
wird ein neuer Paragraf in die Gewerbeordnung hierfür eingefügt - der §
34 f GewO. Berufszulassungs- und –ausübungsregeln werden insbesondere
unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eingeführt und sind
durch den Gesetzgeber bereits verabschiedet. „Wir begrüßen grundsätzlich
die erfolgte gewerberechtliche Regulierung. Wird es doch letztlich auch
dazu führen, Qualität und Image der Branche zu verbessern. In diesem
Zusammenhang erreichen
uns beim AfW – dem Berufsverband der
unabhängigen Finanzdienstleister – jedoch viele Fragen, welche auch
derzeit bestehende Verunsicherung der Vermittlern aufzeigen“, so
Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.
Wichtige und häufig gestellte Fragen und deren Antworten sind daher nachfolgend aufgelistet:
Fragen zur Sachkunde
1. Frage: Welchen Prüfungen muss sich der Einzelne unterziehen? Wie lange hat er für den Abschluss Zeit?
Es
wird eine öffentlich rechtliche Sachkundeprüfung sein, die von der IHK
abgenommen wird. Die Prüfung wird einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil enthalten. Wer bereits eine Zulassung nach § 34 d GewO
als Versicherungsvermittler nachweisen kann, braucht keine mündliche
Prüfung mehr abzulegen. Die Prüfung ist modular aufgebaut. Jeder muss
eine Basisqualifikation machen. Darauf aufsetzend gibt es die Module
„Investmentfonds“, „Geschlossene Fonds“ und „sonstige Vermögensanlagen“.
Berufsstarter ab 01.01.2013 benötigen zu Beginn Ihrer
Vermittlertätigkeit die Erlaubnis nach § 34 f GewO (unter Nachweis der
VSH und Qualifikation). Heutige 34 c GewO – Inhaber müssen bis Ende 2014
die Sachkunde nachgewiesen haben.
2. Ich bin einem Haftungsdach angeschlossen. Was muss ich beachten?
Ab
01.06.2012 gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 KWG. Wenn Sie als Vermittler über den 01.06.2012 hinaus einem
Haftungsdach angeschlossen sein wollen, müssen Sie auch Geschlossene
Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes
Teilhaftungsdach ist eben sowenig vorgesehen, wie der Anschluss an
mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. Das ist anders als z.B. bei
Maklerpools. Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist, muss dies
aber auch nicht ab 01.06.2012 und kann mit einer Registrierung nach §
34 c – später § 34 f GewO Geschlossene Fonds vermitteln.
3. Wer genießt hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde Bestandsschutz?
Personen,
die die in § 4 der Verordnung zur Einführung einer
Finanzanlagenvermittlerverordnung aufgeführten Qualifikationen haben.
Personen, welche seit dem 1.1.2006 ununterbrochen selbständig als
Anlagevermittler oder –
berater gem. § 34 c GewO tätig waren und dies durch die lückenlose Vorlage des jährlichen MaBV-Prüfberichts nachweisen können.
4. Wie lässt sich dabei ein lückenloser MaBV-Prüfbericht nachweisen?
Durch den Prüfbericht selbst oder eine Bestätigung des jeweiligen Gewerbeamtes, bei welchem der Bericht vorgelegt wurde.
5.
Ich habe gehört, dass der MaBV-Prüfbericht von einem Wirtschaftsprüfer
testiert werden musste. Mein Bericht war immer von meinem Steuerberater
und wurde anerkannt. Fällt mir das heute auf die Füße?
Davon ist
nicht auszugehen. Hier treten viele Grenzfälle auf, die im Einzelfall zu
klären sind und hoffentlich auch pragmatisch geklärt werden. Manche
Gewerbeämter haben nachweislich sogar ganz auf den Prüfbericht
verzichtet. Ein Fehler, der hoffentlich nicht zu erheblichen
Rechtsstreitigkeiten führen wird.
6. Was, wenn zwischendurch eine sogenannte Negativmeldung beim Gewerbeamt
abgegeben wurde?
Dann ist der Fall eigentlich klar: kein „Alter-Hase-Status“.
7. Was, wenn ein Vermittler seinen MaBV-Prüfbericht in einem Jahr einzureichen „vergessen“ hat? Kann er ihn noch nachreichen?
Davon
ist abzuraten. Zum einen kostet auch dieser MaBV-Bericht Geld. Und
zuletzt besteht die Gefahr, dass er als unzuverlässig angesehen wird,
mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen
beziehungsweise der 34f GewO nicht anerkannt wird. Dann sollte doch
lieber die IHK-Sachkundeprüfung abgelegt werden, zumal sie beliebig oft
wiederholt werden kann. Im Übrigen kann bei der Nachreichung eines
solchen Prüfberichts auf jeden Fall ein Bußgeld fällig werden, bei dem –
abhängig von der Höhe – wiederum eine Eintragung im
Gewerbezentralregister folgt.
8. Welche bestehenden
Berufsqualifikationen sind gleichgestellt? Welche Vorläufer- und
Nachfolgeberufe fallen darunter? Reicht insbesondere die Ausbildung als
Versicherungskaufmann?
Anerkannt wird eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines
Abschlusszeugnisses
als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt
oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter
Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder
-wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder
–frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
„Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Investmentfondskaufmann oder
–frau oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis eines
betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank,
Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder
gleichwertiger Abschluss), als Fachberater oder -beraterin für
Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner
kaufmännischer Ausbildung, als Finanzfachwirt (FH) mit einem
abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich
Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt oder den Nachweis durch
Abschlusszeugnis als Fachberater oder –beraterin für
Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung
vorliegt. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder
rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie
erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die
erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich
dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung.
Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige
Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO
hat Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO
gleichgestellte Qualifikation hat nur eine Erweiterungsprüfung für
einen weiteren Teilbereich des § 34 f GewO erlangen will muss die
mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen.
9. Gibt es
Erleichterungen, wenn ein Vermittler nur wenige Finanzanlagen
vermittelt? Welche Möglichkeiten hat er, wenn er weder von der
Bestandsschutzregelung profitiert noch eine entsprechende Ausbildung
vorweisen kann?
Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, muss dann die
Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt werden. Erleichterungen bei nur
geringfügiger Anzahl von Vermittlungen gibt es – sinnvoller Weise –
nicht.
Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung
1. Wie muss die Berufshaftpflichtversicherung ausgestaltet sein?
Die
Versicherungssumme ist identisch wie für Versicherungsvermittler, also
mindestens 1,13 Mio Euro, mit ebenfalls der identischen
Anpassungsklausel nach dem europäischen Verbraucherindex. Die
Versicherungssumme kommt bei den schon versicherten
Versicherungsvermittlern noch hinzu.
2. Wie alt darf die Versicherungsbestätigung sein?
Die
vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung
zuständigen Behörde nicht älter als 3 Monate sein.
Fragen zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
1. Welche Angaben sind vor dem ersten Beratungs- und Vermittlungsgespräch mitzuteilen?
Es sind folgende Statusinformationen in Textform sowie klar und verständlich mitzuteilen (hier die Kurzfassung):
Name, Vorname, Firmenname
Betriebliche Anschrift, Tel., Fax oder E-Mail
Registrierungsangaben (als was registriert, Registernummer, Registrierungsbehörde,
Registerstelle)
Emittent und Anbieter, zu deren Finanzanlagen die Vermittlungs- und Beratungsleistungen angeboten werden
2. Wie können sie mit den Angaben nach § 11 Versicherungsvermittlerverordnung kombiniert werden?
Versicherungsvermittler können insofern ihre bereits verpflichtend zu erteilende Kundenerstinformation erweitern.
3. Worüber ist bei der Vermittlung speziell zu informieren?
In Textform:
Insbesondere
über die Risiken der Finanzanlage (u. a. Hebelwirkungen, Verlustrisiko,
Volatilität, eingeschränkte Handelbarkeit, mögliche
Nachschusspflichten) muss informiert werden. Der Gesamtpreis oder – wenn
zu diesem Zeitpunkt nicht möglich – die Grundlage für die Berechnung
des Gesamtpreises, Provisionen gesondert, Details bei
Fremdwährungsbestandteil. Hinweis, dass dem Anleger ggf. weitere Kosten
und Steuern entstehen könnten. Ein Produktinformationsblatt ist zu
übergeben. Dieses wird regelmäßig vom Produktgeber bereitgestellt.
4. Welche Bestandteile muss das Beratungsprotokoll haben?
(Kurzfassung)
Anlass der Beratung
Dauer des Gespräches
Einkommens- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden
Finanzanlagen, die Gegenstand des Gespräches waren
Geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anlegers
Art und Grund der Anlageempfehlung
Fragen zum Vermittlerregister
1. Welche Angaben müssen im Register eingetragen werden?
Familienname, Vorname, Firma
Geburtsdatum
Umfang der Erlaubnis nach 34 f GewO
Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde (Gewerbeamt) und Registerbehörde (IHK)
Betriebliche Anschrift
Registernummer
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken
2. Wo ist das Register angesiedelt?
Es
wird das derzeitige Versicherungsvermittlerregister erweitert. Die
IHKen sind auch weiterhin die Registerbehörden und das Register wird bei
DIHK geführt, wo es bereits derzeit unter www.vermittlerregister.org zu
finden ist.
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AntwortenLöschenHallo,
AntwortenLöschender Artikel mit den häufigsten Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittelung, hat mir sehr weiter geholfen und auch viele Fragen meinerseits geklärt.
Bei meinen Recherchen zu dem Thema bin ich auf das INFINUS Finanzdienstleistungsinstitut gestoßen - Deutschlands Haftungsdach Nummer 1.
Ich kann allen Interessierten empfehlen auch mal auf die Seite Infinus AG Test zu gehen. Dort gibt es meines Erachtens viele wissenswerte Informationen zu dem Thema.
Freundliche Grüße,
H. Graber