Donnerstag, 14. Juni 2012

Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs

Landshut (ops) - Im Folgenden wird ein Beitrag aus der Newsletter-Ausgabe 06/2012 der Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner mit dem Titel "Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs im Zusammenhang mit dem Erwerb von (fremdfinanzierten) Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.09.2011, 4 U 196/10)" zitiert.

Sachverhalt
Ein Anleger beteiligte sich aufgrund der Empfehlung eines Anlagevermittlers an einem geschlossenen Immobilienfonds der Falk-Gruppe. Handelnde Person auf Seiten des Vermittlers war seinerzeit der Bruder des Anlegers. Der Anleger erwarb eine mittelbare Beteiligung. Die Einlagepflicht wurde über eine Bank fremdfinanziert. Die Zeichnung erfolgte am 22.12.2000. Die Endfinanzierung, die eine Zwischenfinanzierung ablöste, wurde am 22.03./10.04.2001 eingedeckt. Im Prospekt ist eine Vertriebsbeauftragte genannt, an die die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung und das Agio bezahlt werden sollten. Die Vermittlerin war als Untervermittlerin der im Prospekt genannten Vertriebsbeauftragten tätig. Dass diese eine Provision erhielt, wurde dem Anleger im Verkaufsgespräch nicht mitgeteilt. Nach Insolvenz der Falk-Gruppe wurde der Immobilienfonds im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung aufgelöst. Das Fondsvermögen wurde zugunsten der Gläubigerbanken verwertet. Die Anleger fielen aus. Der Anleger widerrief seinen Darlehensvertrag und nimmt die kreditgebende Bank und den Anlagevermittler (Untervermittler) auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichten bzw. aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages in Anspruch.


Entscheidung
Das OLG Brandenburg wies die Klagen sowohl gegen den Vermittler als auch die finanzierende Bank ab. Pflichtverletzungen des (Unter-)Vermittlers waren entweder nicht feststellbar oder jedenfalls verjährt. Eine Pflicht zur Offenlegung der Vertriebsprovision bestand im konkreten Fall nicht, denn die Provisionsgrenze von 15 % war nicht überschritten. Der Vorwurf weiterer Pflichtverletzungen, z.B. über die Sicherheit und Werthaltigkeit der Beteiligung, konnte dahingestellt bleiben, da dem Anleger sich spätestens mit Ausbleiben der halbjährlichen Ausschüttungen förmlich aufdrängen musste, dass sich der Fonds anders als erwartet entwickelte. Auch war in Geschäftsberichten für das Jahr 2004 bereits auf Unterdeckungen der Fondsgesellschaft hingewiesen worden. Den Geschäftsbericht hatte der Anleger spätestens im Jahr 2006 erhalten. Die im Juli 2010 eingereichte Klage erfolgte daher
nach Ablauf der Verjährungsfrist. Das Gericht verneinte sodann auch einen Anspruch gegen die finanzierende Bank nach dem Haustürwiderrufsrecht. Sinn dieses Rechts ist es, einen Betroffenen vor einer Überrumpelung zu schützen. Zwischen Zeichnung der Beteiligung und Abschluss des Darlehensvertrages lag aber ein Zeitraum von ca. 13 Wochen, so dass von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung keine Indizwirkung für die Kausalität mehr ausging. Die finanzierende Bank hatte des Weiteren keine eigenen Aufklärungspflichten verletzt. Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur  Risikoaufklärung des Kunden über das finanzierte Geschäft verpflichtet. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Anleger jedoch unter einer Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers oder von Fondsinitiatoren oder auch durch unrichtige Angaben des Fondsprospektes berufen. Im konkreten Fall konnte der Anleger aber weder etwas zur Täuschungshandlung noch zur Arglist des Vermittlers vortragen. Schließlich verneinte das Gericht das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes. Es ließen sich bereits keine ausreichenden Indizien für eine objektive Einheit zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag finden. Es fehlte des Weiteren an einem persönlichen Kontakt zwischen dem Anleger und der finanzierenden Bank.

Fazit
Damit Kreditvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit und damit als ein verbundenes Geschäft anzusehen sind, ist im Regelfall erforderlich, dass sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient hat und der Vertrieb dem Interessenten zusammen mit dem Kauf- bzw. Beitrittsvertrag den Kreditantrag vorlegt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass sich Finanzierungsvertrag und zu finanzierender Vertrag wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhält.

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