Dienstag, 3. April 2012

Erstrittenes Urteil nun rechtskräftig

Kirchentellinsfurt (opm) - Das von TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstrittene Urteil des Bankrechtssenats des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart vom 20.04.2011 (Az. 9 U 41/10) ist durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az. XI ZR 251/11) durch die Volksbank Friedrichshafen nunmehr rechtskräftig. Die Bank ist danach verpflichtet dem Anleger seine vollständige Einlage, die er aufgrund der Beratung durch die Volksbank in einen DG Fonds 30 investiert hatte, zuzüglich Zinsen zurück zu zahlen.
Das OLG Stuttgart hatte festgestellt, dass die Anlageberatung des klagenden Kunden der Volksbank Friedrichshafen im Zusammenhang mit der Zeichnung des von der DG Anlagegesellschaft mbH initiierten DG-Fonds Nr. 30 fehlerhaft gewesen war. Das OLG stellte fest, dass die beratende Volksbank die Rückvergütungen (Kickbacks), die sie für den Vertrieb der Beteiligung erhalten hat, dem Anleger pflichtwidrig verschwiegen hat. Aus den Prospektangaben konnte der Kläger auch nicht erkennen, dass Provisionszahlungen an die beklagte Bank geflossen sind.

Die DG Anlage GmbH hatte als Streithelferin im Prozess versucht mit dem Argument, dass es sich nur dann um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung handele, wenn der Ausgabeaufschlag über die Bank an die Fondsgesellschaft geflossen sei und von dieser wieder zurück, durchzudringen. Das OLG Stuttgart ist diesem Einwand nicht gefolgt, da es für die Haftung wegen verschwiegenem Kickback auf den Zahlungsweg nicht ankomme. Auch stellt das OLG Stuttgart klar, das die Bank zu beweisen und damit konkreten Sachvortrag zu leisten hat, dass der Kapitalanleger auch bei richtiger Aufklärung die Kapitalanlage erworben hätte. Auch das Bestehen von Handlungsalternativen helfe den Banken nicht, die Vermutungswirkung zugunsten der Anleger entfallen zu lassen.

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