Kirchentellinsfurt (opm) - Das von TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
erstrittene Urteil des Bankrechtssenats des Oberlandesgerichtes (OLG)
Stuttgart vom 20.04.2011 (Az. 9 U 41/10) ist durch die Rücknahme der
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az. XI ZR 251/11) durch die
Volksbank Friedrichshafen nunmehr rechtskräftig. Die Bank ist danach
verpflichtet dem Anleger seine vollständige Einlage, die er aufgrund der
Beratung durch die Volksbank in einen DG Fonds 30 investiert hatte,
zuzüglich Zinsen zurück zu zahlen.
Das OLG Stuttgart hatte
festgestellt, dass die Anlageberatung des klagenden Kunden der Volksbank
Friedrichshafen im Zusammenhang mit der Zeichnung des von der DG
Anlagegesellschaft mbH initiierten DG-Fonds Nr. 30 fehlerhaft gewesen
war. Das OLG stellte fest, dass die beratende Volksbank die
Rückvergütungen (Kickbacks), die sie für den Vertrieb der Beteiligung
erhalten hat, dem Anleger pflichtwidrig verschwiegen hat. Aus den
Prospektangaben konnte der Kläger auch nicht erkennen, dass
Provisionszahlungen an die beklagte Bank geflossen sind.
Die DG
Anlage GmbH hatte als Streithelferin im Prozess versucht mit dem
Argument, dass es sich nur dann um eine aufklärungspflichtige
Rückvergütung handele, wenn der Ausgabeaufschlag über die Bank an die
Fondsgesellschaft geflossen sei und von dieser wieder zurück,
durchzudringen. Das OLG Stuttgart ist diesem Einwand nicht gefolgt, da
es für die Haftung wegen verschwiegenem Kickback auf den Zahlungsweg
nicht ankomme. Auch stellt das OLG Stuttgart klar, das die Bank zu
beweisen und damit konkreten Sachvortrag zu leisten hat, dass der
Kapitalanleger auch bei richtiger Aufklärung die Kapitalanlage erworben
hätte. Auch das Bestehen von Handlungsalternativen helfe den Banken
nicht, die Vermutungswirkung zugunsten der Anleger entfallen zu lassen.
Dienstag, 3. April 2012
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